Klasse A1

Krafträder mit

• Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und 
• Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und 
• Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg, auch mit Beiwagen. 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

• symmetrisch angeordneten Rädern und 
• Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder 
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und 
• Leistung von bis zu 15 kW

Klasse A2

Krafträder mit

• Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und 
• Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg, auch mit Beiwagen.

Klasse A

Krafträder mit

• Hubraum von mehr als 50 cm³ oder 
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen. 

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit

• Leistung von mehr als 15 kW oder 
• mit symmetrisch angeordneten Rädern und 
• Hubraum von mehr als 50 cm³ (bei Verbrennungsmotoren) oder 
• bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und 
• Leistung von mehr als 15 kW.

Klasse B (B17)

 Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

• mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und 
• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, 

 auch mit Anhänger 
• mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder 
• mit einer zulässigen Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt. 

Klasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse) 

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit 
• zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und 
• zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg

Klasse BE

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg

Klasse C1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

• mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und 
• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse C1E

Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit

• einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr 3.500 kg und 
• zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit

• Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und 
• zulässiger Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 12.000 kg.

Klasse C 

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A) mit

• mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und 
• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse CE

Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.

Klasse D1

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)

• gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer und 
• Länge nicht mehr als 8 m, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse D1E

Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg. 

Klasse D

Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer, auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.

Klasse DE

Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.